SCHULORDNUNG

Schulordnung der Freien Schule Leben und Lernen:

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1. Schulträger

Schulträger ist der Verein Freie Schule Leben und Lernen e.V. (im folgenden der Schulträger).

Aufgaben

Der Schulträger sichert die rechtliche, finanzielle, räumlichen und personelle Arbeitsfähigkeit der Schule.

Der Schulträger achtet auf die Einhaltung der Schulordnung und des Pädagogischen Konzepts.

Der Schulträger schließt die Arbeitsverträge der an der Schule pädagogisch tätigen Personen nach Vorschlag des pädagogischen Teams. Für Änderungen oder Auflösungen dieser Arbeitsverträge wird ein Gremium bestehend aus dem Vereinsvorstand nach BGB und dem Pädagogischen Team gebildet. Dieses Gremium entscheidet mit 3/4-Mehrheit und mit der Mehrheit der Stimmen des Vereinsvorstandes nach BGB. Bei Abstimmungen haben die jeweils betroffenen Personen kein Stimmrecht. Abstimmungen zu Personalfragen werden auf Antrag schriftlich und geheim durchgeführt.

Von dieser Vorgehensweise ist der Schulträger entbunden, wenn ein Vertrag im Einvernehmen mit der betroffenen Person aufgelöst oder im Umfang vermindert wird.

2. Finanzen

Der Schulträger erstellt einen Haushaltsplan für das jeweils laufende Geschäftsjahr.

Der Haushaltsplan enthält einen Haushaltstitel für Lern- und Lehrmittel. Dieser Haushaltstitel wird dem Pädagogischen Team als globaler Haushaltstitel zur freien, sachgerechten Verwendung zur Verfügung gestellt.

3. Pädagogisches Team

Zusammensetzung und Stimmrecht

Das Pädagogische Team im Sinne dieser Ordnung besteht aus den an der Schule pädagogisch Beschäftigten, sofern sie eine vertraglich geregelte Arbeitszeit haben und sie in diesem Vertrag als Mitglieder des pädagogischen Teams ausgewiesen sind. Das Pädagogische Team trifft im Rahmen dieser Ordnung und des Pädagogischen Konzepts alle Entscheidungen im Konsens.

VertreterInnen des Vereinsvorstands haben im Pädagogischen Team Anwesenheits- und Rederecht.

Mitglieder des Pädagogischen Teams können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes nach BGB sein.

Aufgaben und Rechte

Zu den Aufgaben des Pädagogischen Teams gehört:

Durchführung und Ausgestaltung der konkreten pädagogischen Alltagsarbeit,

Reflexion der pädagogischen Arbeit in regelmäßigen Teamsitzungen,

Anschaffung von Materialien und planerische Ausgestaltung der Räume und Außenbereiche im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,

Vorschlag von Abschlüssen von Schulverträgen und deren Kündigung aus pädagogischen Gründen,

Wahl der Schulleitung,

Beantragung von Änderungen am pädagogischen Konzept und an der Schulordnung.

4. Schulleitung

Die Schulleitung besteht aus dem/der Schulleiter/in und einem/einer Stellvertreter/in. Sie wird vom Pädagogischen Team aus seiner Mitte für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Schulleitung kann sein, wer die dazu notwendigen, durch die behördlich vorgegebenen Qualifikationen mitbringt. Die Amtszeit der Schulleitung endet vorzeitig mit dem Ende der Mitgliedschaft im Pädagogischen Team im Sinne dieser Ordnung. Eine vorgezogene Neuwahl der Schulleitung kann vom Pädagogischen Team durchgeführt werden. Bei der Abstimmung zur Herbeiführung einer vorgezogenen Neuwahl hat die amtierende Schulleitung kein Stimmrecht.

Für Zeiträume zwischen der Beendigung des Amtes der Schulleitung und der Neuwahl bestimmt der Schulträger Personen aus dem Pädagogischen Team als Schulleitung.

Aufgaben:

Die Schulleitung hat die Aufgabe

die Schule gegenüber Dritten, insbes. dem Ministerium zu repräsentieren, dem Schulträger als Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen, die Aufgaben der pädagogischen Arbeit zu koordinieren und auf die Durchführung der geltenden Beschlüsse zu achten, bei den Entscheidungen des Pädagogischen Teams auf Konsens hinzuwirken.

Das Pädagogische Team kann darüber hinaus im Rahmen dieser Ordnung und des Pädagogischen Konzepts der Schulleitung weitere Aufgabengebiete und Entscheidungskompetenzen übertragen. Die Schulleitung ist im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser Ordnung an die Beschlüsse des Pädagogischen Teams und des Schulträgers gebunden.

5. Schulzeit, Schulferien, Schulpflicht

Es gelten i.d.R. die Ferientermine und die gesetzlichen Feiertage des Landes Schleswig-Holstein.

Die Schulzeit beginnt i.d.R. um 8.00 und endet um 13.00 Uhr. Schultage sind Montag bis Freitag.

Änderungen der Schul- und Betreuungszeiten müssen den Eltern rechtzeitig mitgeteilt werden.

Nach dem schleswig-holsteinischen Schulgesetz sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre minderjährigen Kinder die Schule besuchen. Eine Unterbrechung des Schulbesuchs muss der Schule am ersten Tag des Fernbleibens in geeigneter Weise mitgeteilt werden. Beurlaubungen bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

Ansteckende Erkrankungen des Kindes und das Auftreten von Ungeziefer sind der Schule unverzüglich mitzuteilen. Bei notwendiger Bettruhe oder akuter Ansteckungsgefahr wird der Schulbesuch ausgesetzt.

6. Pädagogisches Konzept

Das Pädagogische Konzept legt die Grundzüge der pädagogischen Arbeit fest. Es ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Mitarbeiter des pädagogischen Teams sowie der Schulverträge zwischen Schulträger und Erziehungsberechtigten. Es ist damit gemeinsame inhaltliche Grundlage aller an der Schule beteiligten Personen.

7. Aufnahmeantrag

Mit dem Aufnahmeantrag beantragen die Erziehungsberechtigten die Aufnahme ihres Kindes in die Schule. Für diesen Antrag steht ein Formular zur Verfügung, er kann aber auch formlos schriftlich erfolgen.

Der Antrag muss enthalten:

Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kindes,

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten,

Datum der gewünschten Aufnahme,

ggf. weitere wichtige Informationen.

Aufnahmeanträge zum Beginn eines Schuljahres, die bis zum 01.04. bei der Schule eingegangen sind, werden von der Schule i.d.R.gleichberechtigt inhaltlich bearbeitet und bis zum 01.05. entschieden.

8. Schulvertrag

Der Vertragstext des Schulvertrages wird vom Schulträger im Einvernehmen mit dem pädagogischen Team bestimmt.

Vertragsbeginn

Das pädagogische Team entscheidet, welche Aufnahmeanträge zur Schulvertragsunterzeichung zugelassen werden. Dabei werden in erster Linie pädagogischen Belangen Rechnung getragen. Dazu zählt insbesondere die bevorzugte Aufnahme von jüngeren Geschwisterkindern. Falls weitere Auswahlverfahren Anwendung finden, so müssen sie transparent für alle Beteiligten sein. Die finanziellen Möglichkeiten der Erziehungsberechtigten sind nicht Gegenstand der Gespräche mit dem Pädagogischen Team und haben keinen Einfluss auf dessen Entscheidungen über die Zulassung zur Aufnahme des Kindes.

Die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin erfolgt mit Unterzeichnung des Schulvertrages durch die Erziehungsberechtigten und zwei Vertreter des Schulträgers. Dabei werden insbesondere die finanziellen Fragen geklärt. Ab dem 12 Lebensjahr der SchülerInnen, ist ihre Unterschrift ebenfalls erforderlich.

Schulverträge zum Beginn eines Schuljahres werden i.d.R. nicht vor Ablauf der Abgabefrist für Aufnahmeanträge abgeschlossen.

Vertragsdauer, Vertragsende

Schulverträge enden mit dem Ende des Schuljahres. Sie verlängern sich bis zum Ende des 10 Schuljahres jeweils um die Dauer eines weiteren Schuljahres, wenn sie nicht mindestens 2 Monate zuvor von einer Seite gekündigt wurden.

In besonderen Fällen kann unter Angabe der Gründe ein Vertrag auch während eines laufenden Schuljahres mit einer Frist von 2 Monaten zum darauffolgenden Monatsende gekündigt werden, wenn diese Gründe zum Zeitpunkt einer möglichen fristgerechten Kündigung noch nicht bekannt waren oder unabänderlich sind.

Die Schule behält sich eine fristlose Kündigung aus schwerwiegenden Gründen vor. Insbesondere kann, der Schulträger eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn das Schulgeld über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht oder nur zu kleinen Teilen bezahlt wurde, ohne dass Schulträger und Erziehungsberechtigte darüber eine einvernehmliche Regelung gefunden haben, das Pädagogische Team eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der/die SchülerIn oder die Erziehungsberechtigten gravierend gegen den Schulvertrag oder die Beschlüsse der Schulversammlung verstoßen haben.

Der Schulträger behält sich ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn der Schulbetrieb aus unabweisbaren Gründen nicht aufrecht erhalten werden kann.

Kündigungen bedürfen der Schriftform.

9. Schulgeldverordnung

Für den Besuch der Schule wird ein Schulgeld erhoben. Die Höhe des Schulgeldes ist nach den finanziellen Möglichkeiten der Familien sozial gestaffelt. In dem Zeitraum bis zur Tilgung des zur Schulgründung aufgenommenen Kredits kann der Schulträger von der Sozialstaffelung absehen. Näheres regelt die Schulgeldordnung.

Änderungen der Schulgeldordnung, die eine Erhöhung des Schulgeldes zur Folge haben, sollen i.d.R. nur zu Beginn eines Schuljahres vorgenommen werden und müssen den Eltern mindestens 3 Monate vor Inkrafttreten angekündigt werden.

Das Schulgeld wird auch während der Ferien, bei befristetem Unterrichtsausfall aufgrund höherer Gewalt, sowie bei längerer Abwesenheit des Schülers/der Schülerin, z.B. durch Krankheit oder Auslandsaufenthalt in voller Höhe erhoben.

Der Vereinsvorstand legt in vertraulicher Zusammenarbeit mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten die Höhe des zu bezahlenden Schulgeldes anhand der Schulgeldordnung fest. Dies erfolgt zeitlich nach der Aufnahme des Kindes. Eine Aufnahme oder Ablehnung eines Kindes aus finanziellen Gründen wird ausgeschlossen, sofern der wirtschaftliche Fortbestand der Schule dadurch nicht berührt wird. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, wenn sie nur ein ermäßigtes Schulgeld zahlen, dem Vereinsvorstand ihre finanzielle Situation wahrheitsgemäß offen zu legen, und alle relevanten Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der Vereinsvorstand behandelt diese Daten vertraulich. Die erstmalige Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu der Höhe des festgesetzten Schulgeldes erfolgt schriftlich.

10. Pflichten der Schule gegenüber Kindern und Eltern

Die Betreuung der SchülerInnen erfolgt auf der Grundlage des Pädagogischen Konzepts, zu seiner Umsetzung gefasster Beschlüsse des Schulträgers, dieser Ordnung, der Vereinssatzung, sowie der gesetzlichen Vorschriften.

Schulträger und Pädagogisches Team arbeiten kontinuierlich an der Weiterentwicklung des pädagogischen Konzepts und seiner Umsetzung. Dabei orientieren sie sich gleichermaßen an den konkreten Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler wie an den Erkenntnissen der aktuellen Sozial- und Neurowissenschaften.

Der Schulträger und insbesondere das Pädagogische Team und die weiteren MitarbeiterInnen sind verpflichtet, regelmäßig ihre Arbeit im Spannungsfeld zwischen dem Anspruch des pädagogischen Konzepts und der Schulrealität zu reflektieren und immer wieder neu an den satzungsmäßigen Zielen zu reflektieren.

Der Schulträger und das Pädagogische Team sind verpflichtet, die Eltern über alle wichtigen Daten und Fakten des Schullebens und über Situation und Entwicklung ihrer Kinder laufend zu unterrichten. Dafür ist es ausreichend, einen der beiden Elternteile zu kontaktieren.

Das Pädagogische Team ist verpflichtet, mit den Eltern je Schuljahr mindestens 2 Elternabende je Altersgruppe und mindestens 2 Elterngespräche je Kind anzubieten und durchzuführen. Weiterhin sollen sie sich einen Überblick über die Hospitationen der Eltern verschaffen und auf eine regelmäßige Hospitation aller Elternteile hinwirken. Das Pädagogische Team steht für zusätzliche Gespräche mit den Eltern über die Situation der Kinder zur Verfügung.

Der Schulträger veranstaltet jährlich ein pädagogisches Seminar, um insbesondere die Eltern der neu einzuschulenden Schüler in die Pädagogik der Freien Schule Leben und Lernen einzuführen. Dieses Seminar kann für die Eltern kostenpflichtig sein.

11. Pflichten der Eltern gegenüber der Schule

Der Schulträger erachtet es im Interesse der SchülerInnen für günstig, wenn die Grundsätze des Umgangs mit den Kindern in Elternhaus und Schule korrespondieren. Damit ist der Anspruch an die Eltern verbunden, sich mit den Anliegen und pädagogischen Methoden der Schule tatkräftig zu identifizieren.

Die Erziehungsberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme aller Bescheide und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit dem Schulvertrag und dem Schulleben ergehen. Sie sollen sich über alle Bescheide und Mitteilungen der Schule gegenseitig informieren.

Elternmitwirkung

Die Eltern haben die Möglichkeit und sind aufgefordert, sich als Mitglied im Verein aktiv zu betätigen.

Darüber hinaus gelten die folgenden Pflichten:

jedes Elternteil nimmt zu Beginn der Schulzeit ihres Kindes an einem Einführungsseminar zur Pädagogik der Freien Schule Leben und Lernen teil. In Ausnahmefällen kann das Pädagogische Team von der Teilnahme freistellen. Die Teilnahme kann gebührenpflichtig sein.

jedes Elternteil nimmt regelmäßig an den Elternabenden teil,

jedes Elternteil hospitiert an mindestens einem Tag je Schuljahr,

jedes Elternteil nimmt an mindestens einem Elterngespräch je Schuljahr,

bei auftretenden Schwierigkeiten bezüglich der Situation des Kindes nehmen die Eltern Kontakt mit der Schule auf und vereinbaren ggf. zusätzliche Elterngespräche.

Die Eltern nehmen an zusätzlichen Elterngesprächen je Schuljahr teil, wenn das Pädagogische Team dies für notwendig erachtet.

Elternmitarbeit

Die Eltern sind verpflichtet, finanzielle und geldwerte Leistungen zu erbringen. (siehe Abschnitt „Schulgeldordnung“).