SATZUNG

Satzung der Freie Schule Leben und Lernen e.V.

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 25. 02. 2005, zuletzt geändert auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.12.2015

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “Freie Schule Leben und Lernen e.V.”.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Mit der Eintragung erhält der Verein den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in der Kirchenstraße 31, 24211 Preetz.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Errichtung und den Betrieb der “Freien Schule Leben und Lernen”, einer Reformschule besonderer pädagogischer Prägung mit eingebundenem Kindergarten, die Durchführung von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen Fragestellungen insbesondere für Lehrer und Eltern.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 1.1.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. 2 2

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben: nach schriftlichem Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Mitglieder vorläufig aufnehmen. Vorstandsbeschlüsse über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen .

(3) Alle Mitglieder, abgesehen von den juristischen Personen, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen besitzen nur das aktive Wahlrecht.

§4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluß, c)Tod d) bei juristischen Personen Erlöschen.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.

(3) Vor Ausschluß muß das betreffende Mitglied angehört werden. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.

(4) Bei Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Aufforderung kann dem Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung das Stimmrecht entzogen werden.

§5 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 3 3

§6 Organe des Vereins sind:

der Vorstand die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt Dritte mit der Geschäftsführung zu beauftragen.

(3) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands nach §26 BGB gelten im Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf diese nicht mit Privatinteressen verknüpfen.

(4) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern (Vorstand nach §26 BGB), sowie fakultativ 2 Beisitzern. Mitglieder des Pädagogischen Teams (siehe Schulordnung) können nicht Mitglied des Vorstands nach §26 BGB sein. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen zwingend verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus wahrnehmen. Hiervon sind die Vereinsmitglieder zu unterrichten.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt einzeln eine/n 1. und eine/n 2. Vorstands-Stellvertreter/in für die Dauer von 2 Jahren, sofern sich Kanditat/innen zur Wahl aufstellen lassen.

(8) Der jeweilige Vorstand und die Stellvertreter/innen bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes und der neuen Stellvertreter/innen im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt aus wichtigem Grund niederlegen. Bei grober Amtspflichtsverletzung, Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder sonstigem wichtigem Grund kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung abberufen werden.

(10) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlperiode rückt ein/e Stellvertreter/in nach. 4 4

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, die binnen 6 Wochen nach Antragstellung stattfinden muss.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muß die Tagesordnung beigefügt sein.

(4) Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

(5) Der/die Versammlungsleiter/in bestimmt eine/n Protokollführer/in.

(6) Für die Wahl des Vorstandes wird ein/e Wahlleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Er oder sie darf kein/e Vorstandskandidat/in sein.

(7) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(8) Die Beschlußfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern in der Vereinssatzung oder der Schulordnung nicht anders festgelegt ist. Änderungen an §9 (1) und (2) sowie §8 (9) bedürfen 2/3 der Stimmen.

(10) Eine Stimmübertragung ist möglich, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmübertragung ist vom verhinderten Mitglied schriftlich gegenüber dem/der Versammlungsleit/in zu erklären.

(11) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: Wahl und Entlastung des Vorstandes; Wahl der Vorstands-Stellvertreter/innen; Wahl zweier Kassenprüfer/innen für die Dauer einer Vorstandswahlperiode; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, die Richtung der Vereinstätigkeiten, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. 5 5

§9 Struktur der „Freien Schule Leben und Lernen“

(1) Die Pädagogik der Freien Schule Leben und Lernen ist in dem Schulkonzept, Aufbau und Struktur in der Schulordnung festgelegt.

(2) Anträge auf Änderung der Schulordnung und des Schulkonzepts werden ausschließlich vom Pädagogischen Team gestellt. Änderungen an der Schulordnung und des Schulkonzepts werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen. Anträge auf Änderung der Schulordnung und des Schulkonzepts müssen zusammen mit der Einladung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt werden. Änderungen der Schulordnung und des Schulkonzepts treten i.d.R. zu Beginn eines Schuljahres in Kraft.

(3) In einer Schulgeldordnung sind die finanziellen und geldwerten Leistungen der Eltern geregelt. Die Schulgeldordnung kann durch den Vorstand geändert werden.

§10 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Der/die Protokollführer/in und der/die Versammlungsleiter/in müssen das Protokoll unterzeichnen. Wenn mehrere Versammlungsleiter/innen tätig waren, unterzeichnet der/die zuletzt tätige Versammlungsleiter/in das gesamte Protokoll.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, das Protokoll einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband der Freien Alternativschulen in der BRD gemeinnütziger e.V. In den Orthöfen 6 45770 Marl der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.